Vorliegend war ausschliesslich ein Antragsdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Deshalb hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'781.50 zu entrichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.