Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'781.50 (inkl. Auslagen [CHF 48.00] und MWST [CHF 133.50]) zuzusprechen. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend war ausschliesslich ein Antragsdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.