Der Verfahrensgegenstand war eng begrenzt und übersichtlich. Der Aktenumfang ist äusserst gering, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint der in der Kostennote vom 22. August 2024 geltend gemacht Aufwand von CHF 2'250.00 als zu hoch und ein Aufwand von CHF 1'600.00 als angemessen. Entsprechend ist auch der geltend gemachte Pauschalbetrag für die Auslagen auf CHF 48.00 zu kürzen. Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'781.50 (inkl. Auslagen [CHF 48.00] und MWST [CHF 133.50]) zuzusprechen.