6 der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war eng begrenzt und übersichtlich.