62 DSG bzw. Art. 35 aDSG kein Raum entstehen für ein sekundäres und womöglich konträres Geheimhaltungsinteresse einer anderen betroffenen Person, die nicht mit dem Geheimnisträger in einer (Vertrauens- )Beziehung steht (MATHYS/THOMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG). Da vorliegend nicht die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Informationen über sich anvertraut hat, gilt sie nicht als primäre Geheimnisherrin und kann sich nicht auf Art. 62 DSG oder Art. 35 aDSG berufen. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten liegt damit offensichtlich nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.