O., N. 170). Da die Schweigepflicht im Strafrecht auf der Beziehung der betroffenen Person zur berufsausübenden Person beruht, kann sich nur diejenige Person auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen, welche die Informationen der berufstätigen Person anvertraut hat. Das hat mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch für die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zu gelten (vgl. SIMMLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; MA- THYS/THOMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG; GASSMANN, a.a.O, N. 15 zu Art. 62 DSG). Es kann bei Art. 62 DSG bzw. Art.