5 7.3 Auch die herrschende Lehre ist sich einig, dass Art. 62 DSG wie bereits Art. 35 aDSG als Berufsgeheimnisnorm zu interpretieren ist, weshalb nur der sogenannte primäre Geheimnisherr geschützt ist. Es geht nicht um die allgemeine Einhaltung von Standards zum Schutz von Personendaten im Sinn des DSG, sondern um den spezifischen Schutz einer oder eines Anvertrauenden gegenüber einer dieses Vertrauen missbrauchenden berufstätigen Person (SIMMLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG;