62 DSG im Datenschutzgesetz und nicht im Strafgesetzbuch befinden. So wurde von einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 321 StGB durch die Aufzählung weiterer Berufskategorien abgesehen, da die kantonalen und eidgenössischen Verfahrensgesetze für die in Art. 321 StGB erwähnten Berufe in der Regel ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsehen, das im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung nicht ausgedehnt werden soll (Botschaft zum DSG [BBl 1988 II 413] S. 485; WOHLERS, in: Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 62 DSG). Das bestätigt, dass es im Datenschutzgesetz um eine Schliessung der Lücke in den Art.