2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit Hinweisen auf Botschaft DSG-Revision 2017, 7102). 7.2 Hinweise, dass der gegenüber Art. 321 StGB erweiterte Anwendungsbereich von Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG auf weitere Berufsbereiche auch den Zweck verfolgt, jedermanns Geheimnis zu schützen, fehlen. Das kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich Art. 35 aDSG bzw. Art. 62 DSG im Datenschutzgesetz und nicht im Strafgesetzbuch befinden.