321 StGB (Berufsgeheimnis) bestehen. Art. 62 DSG will in weiteren Berufsbereichen, in denen der Schutz der Vertraulichkeit ebenfalls unerlässlich ist, die Schweigepflicht regeln (vgl. Botschaft zum DSG [BBl 1988 II 413] S. 485 sowie Botschaft über die Totalrevision des DSG [BBl 2017 6941] S. 7102). Dabei läuft dieser Tatbestand auf eine generalklauselartige Ergänzung des Katalogs der Berufsausübenden hinaus, die traditionellerweise einer strafrechtlichen Geheimhaltungsvorschrift unterstellt sind (MATHYS/THOMANN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art.