7. 7.1 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Es trifft zu, dass das Wort «anvertrauen» weder in Art. 35 aDSG noch Art. 62 DSG vorkommt. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Normen wird aber klar, dass sie sich an Art. 321 StGB anlehnen und insbesondere dort vorhandene Lücken schliessen wollen, die aufgrund des eingeschränkten Täterkreises bei den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nach Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis) und Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) bestehen.