Es handle sich um datenschutzrechtliche Normen und nicht um Berufsgeheimnisnormen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern vom besonderen Vertrauensverhältnis, das Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zugrunde liege, darauf geschlossen werden könne, Art. 35 aDSG und Art. 62 DSG würden ebenfalls ein solches Mandatsverhältnis voraussetzen. Das Verb «anvertrauen» werde in den DSG-Normen nicht verwendet. Das Berufsgeheimnis in den Datenschutzbestimmungen schütze folglich nicht nur die Geheimnisse bzw. Daten des Auftraggebers, sondern jeder betroffenen Person.