4 6. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft gehe weder aus dem Wortlaut von Art. 35 aDSG oder demjenigen von Art. 62 DSG noch aus der Botschaft hervor, wer der geschützte Geheimnisherr sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Datenschutzgesetz das Geheimnis von jedermann schütze, unabhängig davon, ob ein Auftragsverhältnis bestehe. Es handle sich um datenschutzrechtliche Normen und nicht um Berufsgeheimnisnormen.