SIMMLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 2 zu Art. 62 DSG). Diese Änderung hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage und sagt auch nichts über die Notwendigkeit des Vorliegens eines Vertrauensverhältnisses aus. Es ist unbestritten, dass die Art der weitergegebenen Personendaten sowohl unter Art. 35a DSG als auch Art. 62 DSG fällt, womit Art. 62 DSG im konkreten Fall nicht günstiger ist als Art. 35 aDSG. Letztlich kann die Frage des anwendbaren Rechts aber offenbleiben, da sie für den vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielt.