5. Art. 62 DSG übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung von Art. 35 aDSG. Einzig der Anwendungsbereich wird erheblich erweitert. Während Art. 35 aDSG lediglich geheime besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile schützte, erfasst Art. 62 DSG neu alle Arten von geheimen Personendaten (MATHYS/THOMANN, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit weiteren Hinweisen; SIMMLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 2 zu Art.