3 schuldigte ihr ein rücksichtsloses und täuschendes Verhalten. Weder für diese nichtzutreffenden Anschuldigungen noch für das rechtswidrige Weiterleiten ihrer besonders schützenswerten Personendaten gebe es Rechtfertigungsgründe. Sie sehe in diesem Verhalten einen klaren Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 12 und Art. 35 des aktuell geltenden Datenschutzgesetzes.