Davon kann vorliegend ausgegangen werden, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist, als eine Nichtanhandnahme wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss DSG erfolgt ist. Die Beschwerde ist überdies fristgerecht erfolgt, wie aus der der Beschwerdekammer vorliegenden Empfangsbestätigung hervorgeht.