Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend ausgegangen werden, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist, als eine Nichtanhandnahme wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss DSG erfolgt ist.