35 aDSG (welcher im Zeitpunkt des mutmasslichen Delikts in Kraft war) berufen zu können. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beschuldigten weder nach altem noch nach neuem DSG auf die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht berufen kann. Ob und inwieweit das zutrifft, ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden. Da davon auch die Eintretensfrage abhängt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden.