Da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann und die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen hat, geht die Beschwerdekammer praxisgemäss davon aus, dass sie im Verfahren – als Privatklägerin resp. Strafklägerin – Parteirechte wahrnehmen will. Vorliegend geht es um die Weitergabe von Informationen betreffend ihre Person, wobei strittig ist, ob das ausreicht, um sich auf Art. 62 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). bzw. Art. 35 aDSG (welcher im Zeitpunkt des mutmasslichen Delikts in Kraft war) berufen zu können.