Den Akten kann allerdings nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anzeigeerstattung als angeblich geschädigte Person auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen worden ist und ob sie bejahendenfalls auf eine Konstituierung verzichtet hat. Da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann und die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen hat, geht die Beschwerdekammer praxisgemäss davon aus, dass sie im Verfahren – als Privatklägerin resp. Strafklägerin – Parteirechte wahrnehmen will.