Um von einer Nichtanhandnahmeverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert zu sein, hätte sich die Beschwerdeführerin (vorgängig) als Privatklägerin konstituieren müssen. Den Akten kann allerdings nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anzeigeerstattung als angeblich geschädigte Person auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen worden ist und ob sie bejahendenfalls auf eine Konstituierung verzichtet hat.