a und b StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten wie namentlich der geschädigten Person oder der Person, die Anzeige erstattet, kommen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 StPO). Um von einer Nichtanhandnahmeverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert zu sein, hätte sich die Beschwerdeführerin (vorgängig) als Privatklägerin konstituieren müssen.