2 Umstands, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). 2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien im Vorverfahren sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. a und b StPO).