62 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) bzw. Art. 35 aDSG. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Nichtanhandnahme wegen übler Nachrede nicht. Sollte dieser Tatbestand überhaupt noch Gegenstand im Beschwerdeverfahren sein, wäre jedenfalls wegen fehlender Begründung nicht darauf einzutreten.