BSG 162.11]). 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es im Beschwerdeverfahren gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin einzig noch um das Strafverfahren gegen den Beschuldigten geht. Die Nichtanhandnahme gegen A.________ ist nicht angefochten und somit nicht Verfahrensgegenstand. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Nichtanhandnahme und verlangt allgemein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Begründet wird aber in der Folge einzig die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Art. 62 des Datenschutzgesetzes (DSG;