__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und verlangte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C.___