3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels Schriftenwechsels kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: