Ebenfalls ist die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss gekommen, dass keine Umstände ersichtlich sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen vermögen, sind doch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO). Was an der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung nicht korrekt sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie ohne weitergehende Ausführungen bloss den Antrag auf «hilfsweise» Wiederaufnahme des Verfahrens stellt. 3.3