3 des Verbots der doppelten Strafverfolgung zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen. Ebenfalls ist die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss gekommen, dass keine Umstände ersichtlich sind, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen vermögen, sind doch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 Abs. 1 StPO).