Daran ändert der neu eingeholte Betreibungsregisterauszug nichts. Inwiefern sich die Beschuldigte «wiederholt strafbar» gemacht hat bzw. was genau sie «erneut und fortlaufend getätigt hat», weshalb der Grundsatz «ne bis in idem» nicht greifen sollte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Staatsanwaltschaft hat mit Blick auf den Grundsatz