Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt der neu eingereichten Strafanzeige vom 2. August 2023 der gleiche Sachverhalt zugrunde, welcher bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 beurteilt wurde. Mit Blick auf die genannte Verfügung ist festzustellen, dass die damals gemachten Vorwürfe (Betrug und Geschäftsschädigung) gegen die Beschuldigte dieselbe Betreibung betreffen und identisch sind mit den erneut erhobenen Vorwürfen (vgl. Strafanzeige vom 31. Oktober 2020). Daran ändert der neu eingeholte Betreibungsregisterauszug nichts.