Vergleichbares gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung, unter der Einschränkung, dass an die nach Art. 323 StPO mögliche Wiederaufnahme bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (vgl. TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 11 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt der neu eingereichten Strafanzeige vom 2. August 2023 der gleiche Sachverhalt zugrunde, welcher bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 beurteilt wurde.