Bezüglich des Grundsatzes «ne bis in idem» ist anzumerken, dass dieser auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung anwendbar ist, auch wenn es sich dabei nicht um ein Sachurteil handelt. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bzw. ein entsprechender Gerichtsbeschluss ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt und bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO mit entsprechender Sperrwirkung nach dem «ne bis in idem»-Grundsatz. Vergleichbares gilt nach Art.