3.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Begründung einer Doppelbestrafung besonders verwerflich sei und gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse. Die Beschuldigte habe sich wiederholt strafbar gemacht, was nicht unter eine Doppelbestrafung falle, da diese das strafbare Verhalten erneut und fortlaufend getätigt habe. Jedes neue Verfahren müsse eigenständig bearbeitet und verfolgt werden. Vorliegend habe die Beschuldigte den Eintrag im Register nicht streichen lassen, weshalb sie sich erneut strafbar gemacht habe.