Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen die A.________ AG den gleichen Sachverhalt betreffend mit Verfügung vom 25. Februar 2021 nicht an die Hand genommen (vgl. 0 20 13303). Ein Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit ist deshalb nicht möglich. Eine Wiederaufnahme begründende Umstände, wie das Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, sind nicht gegeben. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.