Nicht Streitgegenstand bildet der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der Staatsanwaltschaft, den diese angeblich durch Missachtung von Tatsachen begangen haben soll (Ziffer 8 der Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin auch den Gerichten Prozessbetrug vorwirft (Ziffer 2 der Beschwerde), indem diese die Beschuldigte vor einer Strafverfolgung hätten schützen wollen, geht dies ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: