382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit auf diese unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten ist. 2.2 Die Beschwerde kann sich einzig gegen die Nichtanhandnahme des von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierten Strafverfahrens richten. Nicht Streitgegenstand bildet der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gerügte Prozessbetrug der Staatsanwaltschaft, den diese angeblich durch Missachtung von Tatsachen begangen haben soll (Ziffer 8 der Beschwerde).