1. Mit Verfügung vom 7. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch Gesellschafter und Geschäftsführer C.________, gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren (O 23 8942) wegen Betrugs und Geschäftsschädigung nicht an die Hand. Hiergegen wurde am 12. März 2024 Beschwerde erhoben. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;