5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens eine Entschädigung von CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)