BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die im Zivilpunkt und/oder (bei Antragsdelikten) im Strafpunkt obsiegende beschuldigte Person gemäss Art. 432 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 136 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.