7 der Aufwand im untersten Bereich, weshalb der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten ist. Da es vorliegend um die teilweise Anfechtung einer Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit Antragsdelikten geht, wird die unterliegende Privatklägerschaft, d.h. der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).