Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Mit Blick auf den Tarifrahmen, die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache sowie den Umstand, dass die Beschuldigte grundsätzlich auf eine Stellungnahme verzichtet hat, bewegt sich