Dieser ist entsprechend zu kürzen, womit sich ein Aufwand von CHF 1'186.00 (5.93 Stunden à CHF 200.00) ergibt. Mit Blick darauf, dass nur noch die eng begrenzte Kosten- und Entschädigungsfrage Gegenstand im Beschwerdeverfahren war und die Parteien sich bereits innert Frist von Art. 318 StPO damit zu befassen hatten, erscheint dieser Aufwand als zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Ein Aufwand von CHF 800.00 erscheint unter den genannten Umständen als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 40.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 68.10 ist Rechtsanwältin D._____