42 Abs. 4 KAG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Regierungsrat in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte des Kantons Bern (EAV; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf CHF 200.00 festgesetzt. Rechtsanwältin D.________ macht mit Kostennote vom 6. Mai 2024 einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dieser ist entsprechend zu kürzen, womit sich ein Aufwand von CHF 1'186.00 (5.93 Stunden à CHF 200.00) ergibt.