17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt mindestens CHF 190.00 und höchstens CHF 260.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG).