Da diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum besteht und der Beschwerdeführer als Opfer gilt, scheint die Beschwerde gegen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung nicht von vorneherein als aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint auch der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit.