5 über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.