a StPO die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsdelikten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO regelt, hat der Beschwerdeführer der Beschuldigten auch ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 sowie E. 4.2.6). Besondere Gründe, weshalb davon abgewichen werden sollte, ergeben sich nicht.