Mit Blick auf die objektivierten Verletzungen des Beschwerdeführers und seine Vorwürfe war es angezeigt, Ermittlungen zu tätigen. Bei dieser Ausgangslage ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit der Straf- und Zivilklage ausging, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren und die Ausrichtung einer Entschädigung zu Gunsten von Rechtsanwältin D.________ ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden. 4.4 Da Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsdelikten parallel zu Art.